Aufnahmeverfahren

Die Allgemeine Sonderschule besuchen Kinder und Jugendliche, denen ein sonderpädagogischer Förderbedarf 

von der Schulbehörde 1. Instanz zugesprochen worden ist.
Dem geht ein Verfahren nach dem Schulpflichtgesetz §8 (1) voraus: Der Antrag auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes.

 

  1. Dieser Antrag kann  von den Erziehungsberechtigten gestellt werden.
  2. Zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes wird ein fachärztliches und/oder  ein schulpsychologische Gutachten erstellt.
    Weitere Gutachten können eingebracht werden.

 

Das SchPflG §8 (2) gesteht den Eltern das Recht zu, eine probeweise Aufnahme des Kindes zur Beobachtung in die Sonderschule für den Zeitraum bis zu fünf Monaten in Anspruch zu nehmen.

 

Auch besteht nach SchOG §25 (6) die Möglichkeit, einen Kurs zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes für bis zu 12 Wochen im Ausmaß von zwei Wochenstunden zu installieren.

 

3. In einer mündlichen Beratung werden die Eltern über die bestehenden Fördermöglichkeiten in einer Sonderschule oder allgemeinen Schule informiert. SchPflG §8 (1); § 8 (2)

 

4. In einem folgenden Bescheid der Bildungsdirektion wird die Entscheidung hinsichtlich des Schulortes, des Schultypes und der Art des Lehrplanes definiert. SchPflG §8 (4)

 

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